Wenn private Hilfs- und Rettungsorganisationen ausrücken, müssen die Helferinnen und Helfer für den Einsatz oft ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen und unter Umständen den Verlust ihres Arbeitsentgelts hinnehmen. Für Einsätze, die nicht den im SBKG definierten Schadenslagen der allgemeinen Gefahrenabwehr, Großschadenslage oder Katastrophe zuzuordnen sind, ist im SBKG (Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland) bislang für Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen keine Freistellung vorgesehen und somit eine Gleichstellung gegenüber den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nicht gegeben.
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