Mitteilung des Gemeindewasserwerkes

von Gemeindeverwaltung

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

aus gegebenem Anlass möchte ich darauf hinweisen, dass Frischwasser, das zur Befüllung von Schwimmbecken jeglicher Art benutzt wird, nicht von den Abwassergebühren befreit werden kann. Dieses Wasser ist vielmehr als Schmutzwasser einzustufen, da es sich dabei um Frischwasser handelt, das durch Gebrauch bzw. Benutzung in seinen Eigenschaften verändert worden ist (vgl. §49 SWG). Somit ist nach den abwasserrechtlichen Bestimmungen dieses „Badewasser“ im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht (vgl. §50 b SWG) der öffentlichen (kommunalen) Abwasserentsorgungseinrichtung zuzuführen.

Für das dem Schwimmbecken zugeleitete Frischwasser ist daher die übliche Abwassergebühr zu entrichten.

Perl, den 06.05.2025
Der Werkleiter


(Uhlenbruch)

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