Bundestagswahl 2025 - Wahlbekanntmachung
von Gemeindeverwaltung

Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Gemeinde Perl ist in folgende 13 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk | Wahlraum |
010 Besch | Clubheim SV Besch, Franziskusstraße 1 B |
020 Borg | Bürgerhaus Borg, Auf dem Bungert 4 |
030 Büschdorf | Bürgerhaus Büschdorf, Michaelstraße 24 |
040 Eft-Hellendorf | Bürgerhaus Eft-Hellendorf, Kirchenstraße 11 |
050 Nennig | Bürgerhaus Nennig, Martinusstraße 17 |
060 Oberleuken/Keßlingen/Münzingen | Bürgerhaus Oberleuken, Zum Sportplatz 5 |
070 Oberperl | Bürgerhaus Oberperl, Unter Paulen 17 |
080 Perl I | Grundschule Dreiländereck – Foyer Neubau, Kirschenstraße 6-8 |
085 Perl II | Grundschule Dreiländereck – Foyer FGTS, Kirschenstraße 6-8 |
090 Sehndorf | Bürgerhaus Sehndorf, Marienstraße 52 |
100 Sinz | Bürgerhaus Sinz, Niederprümstraße 1 |
110 Tettingen-Butzdorf | Bürgerhaus Tettingen-Butzdorf, Butzdorfer Straße 29 |
115 Wochern | Bürgerhaus Wochern, Bernhardstraße 6 |
In den Wahlbenachrichtigungsbriefen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15. Januar 2025 bis 2. Februar 2025 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahl vorgenommen werden kann.
Die Briefwahlvorstände I und II treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Bundestagswahl am 23. Februar 2025, um 14.30 Uhr, im Feuerwehrgerätehaus Perl, Zum Kreckelberg 3, 1. OG, 66706 Perl (Briefwahlvorstand I) und in der Grundschule Dreiländereck – FGTS, 1. OG, 66706 Perl (Briefwahlvorstand II), zusammen.
Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlberechtigten haben ihren Wahlbenachrichtigungsbrief und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Der Wahlbenachrichtigungsbrief soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Die Stimmzettel enthalten jeweils unter fortlaufender Nummer
a. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
b. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll
und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b. oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Jede und jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigen ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim
Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V.
Frau Vors. Silvia Hame
Küstrinerstraße 6
66121 Saarbrücken
Telefon: 0681/818181
E-Mail: info@bsvsaar.org
Internet: www.bsvsaar.org